Privilegium. Der Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Xaverius, Königlicher Prinz in Pohlen und Litthauen ec. Herzog zu Sachßen ec. der Chur Sachßen Administrator ec. in Vormundschaft Dero Herrn Vettern, des Churfürsten zu Sachsen, Friedrich Augusts Durchl., haben, auf Lebrecht Bachenschwanzens, Candidati Iuris in Leipzig, geschehenes unterthänigstes Ansuchen, gnädigst bewilliget, daß er des ehemaligen Italiänischen Dichters und Prioris zu Florenz
in deutscher Uebersetzung, unter Churfürstl. Sächß. Privilegio drucken lassen, und führen möge, dergestalt, daß in dem Churfürstenthume Sachßen, desselben incorporirten Landen und Stiftern, kein Buchhändler, noch Drucker, oberwehnte Gedichte in den nächsten, von unten gesetztem dato an, zehen Jahren bey Verlust aller nachgedruckten Exemplarien und dreyßig Rheinischen Goldgülden Strafe die denn zur Helffte der Churfürstl Sächß. Renth-Cammer, der andere Theil aber ihm, Bachenschwanzen, verfallen, weder nachdrucken, noch auch, da dieselben an andern Orten gedruckt wären, darinnen verkaufen und verhandeln, worgegen er mehrgedachte Gedichte fleißig corrigiren, aufs zierlichste drucken, und gut weiß Papier dazu nehmen zu lassen, auch so oft sie aufgeleget werden, von jedem Druck und Format zwanzig vollständige Exemplaria in das Churfürstl. Sächß Ober-Consistorium, ehe sie verkauft werden auf seine Kosten, einzusenden schuldig, und dieß Privilegium niemanden, ohne des Herrn Administratoris Königl. Hoheit, noch auch künftighin ohne Höchstgedachter Sr. Churfürstl. Durchl. Vorwissen und Einwilligung, zu cediren befugt seyn soll. Gestalt er bey solchem Privilegio auf die bewilligten zehen Jahren geschützet und gehandhabet, auch, da diesem jemand zuwider handeln, und er um Execution desselben ansuchen würde, solche ins Werk gerichtet, und die gesetzte Strafe eingebracht werden soll. Jedoch, daß er, und zwar bey Verlust des Privilegii, nicht nur von itziger, sondern auch von allen künftigen Auflagen sothaner drey Gedichte die obenbedungenen Exemplarien zur bestimmten Zeit würklich und vollständig liefere. Inmittelst und zu Urkund dessen, ist dieser Schein, bis das Original-Privilegium ausgefertiget werden kann, und statt desselben, in dem Churfürstl. Sächs. Kirchen-Rathe und Ober-Consistorio unterschrieben und besiegelt ausgestellet worden, welchen er durch den bestallten Bücher-Inspectorn, Christian Ernst Haubolden, denen Buchhändlern zu insinuiren , widrigenfalls die Insinuation vor null und nichtig erkannt werden soll. So geschehen zu Dresden am 6. Aprilis 1767. Peter Freyherr von Hohenthal. Emanuel Constantinus Riedel, S. |